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Arbeits­medizinische Vor­sor­ge nach Arb­MedVV 

Icon zeigt ein ein Arztsymbol mit einem Arbeiterhelm und einem Stethoskop in einem Kreis.

Die früh­zei­ti­ge Erken­nung und Ver­hü­tung arbeits­be­ding­ter Erkran­kun­gen ist für Beschäf­tig­te von gro­ßer Bedeu­tung. Sie ermög­licht es, gesund­heit­li­che Beschwer­den recht­zei­tig zu behan­deln, schwer­wie­gen­de Fol­gen zu ver­hin­dern und die Arbeits­fä­hig­keit lang­fris­tig zu erhal­ten.

Arbeits­medizinische Vor­sor­ge nach Arb­MedVV (Arbeits­medizinische Vor­sor­ge Ver­ord­nung) 

Durch regel­mä­ßi­ge arbeits­medizinische Vor­sor­ge sol­len arbeits­be­ding­te Erkran­kun­gen früh erkannt und idea­ler­wei­se ver­mie­den wer­den. Sie leis­tet einen wich­ti­gen Bei­trag zum Erhalt und zur För­de­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­ten­den. 

Recht­li­che Grund­la­ge der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­gen ist die Arbeits­medizinische Vor­sor­ge Ver­ord­nung (Arb­MedVV), in der sämt­li­che Bera­tungs­an­läs­se auf­ge­führt sind. 

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, eine Arbeits­me­di­zi­ne­rin oder einen Arbeits­me­di­zi­ner mit der Durch­füh­rung der Vor­sor­ge zu beauf­tra­gen. Die­se beur­tei­len die Zusam­men­hän­ge zwi­schen Arbeit und Gesund­heit, infor­mie­ren die Beschäf­tig­ten über indi­vi­du­el­le Gesund­heits­ri­si­ken und bera­ten sie umfas­send. 

Wich­tig: Die arbeits­medizinische Vor­sor­ge – egal ob Pflicht‑, Ange­bots- oder Wunsch­vor­sor­ge – dient nicht dem Nach­weis der gesund­heit­li­chen Eig­nung für eine Tätig­keit. Es besteht kei­ner­lei Unter­su­chungs­zwang. Kör­per­li­che oder kli­ni­sche Unter­su­chun­gen erfol­gen aus­schließ­lich mit Zustim­mung der Beschäf­tig­ten. 

Pflicht­vor­sor­ge, Ange­bots­vor­sor­ge und Wunsch­vor­sor­ge 

Bei bestimm­ten beson­ders gefähr­den­den Tätig­kei­ten darf der Arbeit­ge­ber Mit­ar­bei­ten­de erst dann ein­set­zen, wenn zuvor eine arbeits­medizinische Pflicht­vor­sor­ge statt­ge­fun­den hat. Der Vor­sor­ge­ter­min muss daher wahr­ge­nom­men wer­den. Auch bei der Pflicht­vor­sor­ge dür­fen kör­per­li­che und kli­ni­sche Unter­su­chun­gen nicht gegen den Wil­len der Beschäf­tig­ten erfol­gen. Wird die Pflicht­vor­sor­ge nicht oder nicht recht­zei­tig orga­ni­siert, kann dies für den Arbeit­ge­ber ein Buß­geld oder sogar straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. 

Die Ange­bots­vor­sor­ge muss Arbeit­ge­bern ihren Beschäf­tig­ten bei bestimm­ten gefähr­den­den Tätig­kei­ten in regel­mä­ßi­gen Abstän­den anbie­ten.  

Die Wunsch­vor­sor­ge ist Beschäf­tig­ten bei allen Tätig­kei­ten zu ermög­li­chen – zusätz­lich zu den im Anhang der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge genann­ten Fäl­len. Sie kommt z. B. in Betracht, wenn Beschäf­tig­te einen Zusam­men­hang zwi­schen psy­chi­schen Beschwer­den und ihrer Tätig­keit ver­mu­ten.