BAZ

Infor­ma­ti­on für Arbeit­neh­men­de

Ein Betriebs­arzt ist ein auf Arbeits­me­di­zin spe­zia­li­sier­ter Fach­arzt, der für die gesund­heit­li­che Betreu­ung der Beschäf­tig­ten ver­ant­wort­lich ist. Sein Schwer­punkt liegt auf der Prä­ven­ti­on, Früh­erken­nung und Beur­tei­lung arbeits­be­ding­ter Erkran­kun­gen sowie auf der Unfall­ver­hü­tung.

Zu sei­nen zen­tra­len Auf­ga­ben zäh­len die Bera­tung von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern, die Mit­wir­kung bei der Bewer­tung von Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Durch­füh­rung der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge.

Der Betriebs­arzt nimmt damit eine zen­tra­le Rol­le im betrieb­li­chen Gesundheits­management und in der Arbeits­si­cher­heit ein.

Zen­tra­le Auf­ga­ben eines Betriebs­arz­tes

Bera­tung

Unter­stüt­zung von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten in allen Fra­gen des medi­zi­ni­schen Arbeits­schut­zes.

Arbeits­platz­be­treu­ung

Mit­wir­kung bei der Ana­ly­se von Arbeits­be­din­gun­gen, der Erken­nung gesund­heit­li­cher Risi­ken und der Ein­hal­tung gesetz­li­cher Arbeits­schutz­vor­ga­ben.

Arbeits­medizinische Vor­sor­ge

Durch­füh­rung von Unter­su­chun­gen zur Über­wa­chung des Gesund­heits­zu­stands der Beschäf­tig­ten und zur früh­zei­ti­gen Erken­nung arbeits­be­ding­ter Belas­tun­gen.

Prä­ven­ti­on

Ent­wick­lung und Umset­zung von Maß­nah­men zur För­de­rung der Gesund­heit und zur Ver­bes­se­rung der Sicher­heit am Arbeits­platz.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen für Ihren Besuch bei einem Betriebs­arzt

Ablauf der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge

Zu Beginn einer arbeits­me­di­zi­ni­schen Unter­su­chung steht – wie bei jeder medi­zi­ni­schen Unter­su­chung – die Ana­mne­se. Dabei wer­den bestehen­de Vor­er­kran­kun­gen sowie aktu­el­le Beschwer­den oder Befun­de erho­ben. Beson­de­res Augen­merk legen Betriebs­ärz­te hier­bei auf gesund­heit­li­che Beschwer­den oder Erkran­kun­gen, die im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­platz ste­hen.

Wel­che arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen für Sie erfor­der­lich und sinn­voll sind, rich­tet sich nach den spe­zi­fi­schen Gefähr­dun­gen an Ihrem Arbeits­platz. Grund­la­ge hier­für ist die Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV). Neben der kör­per­li­chen Unter­su­chung kön­nen – je nach Tätig­keit – wei­te­re spe­zi­el­le Unter­su­chun­gen durch­ge­führt wer­den. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Unter­su­chun­gen der Augen (u. a. Seh­test für Seh­schär­fe und Gesichts­feld) oder des Gehörs (Hör­test), ein EKG, eine Lun­gen­funk­ti­ons­prü­fung oder Labor­ana­ly­sen von Blut und Urin. 

Was soll ich zum Vor­sor­ge­ter­min mit­brin­gen?
  • aktu­el­le Sehhilfe(n) wie Bril­len oder Kon­takt­lin­sen, super wäre ein Bril­len­pass
  • Sie soll­ten wis­sen, wel­che Medi­ka­men­te sie regel­mä­ßig ein­neh­men. 
  • Impf­aus­weis
  • Befun­de oder Arzt­brie­fe von Kran­ken­häu­sern oder Reha

Bit­te erschei­nen sie pünkt­lich zum ver­ein­bar­ten Ter­min. Soll­ten Sie ver­hin­dert sein, geben Sie uns bit­te Bescheid.

Vor­sor­ge­be­schei­ni­gung

Nach Abschluss der Vor­sor­ge erhal­ten Sie eine Beschei­ni­gung über Ihre Teil­nah­me. Die­se ent­hält Anga­ben zu den durch­ge­führ­ten Unter­su­chun­gen, zum Zeit­punkt der nächs­ten vor­ge­se­he­nen Vor­sor­ge sowie gege­be­nen­falls indi­vi­du­el­le Emp­feh­lun­gen zum Schutz Ihrer Gesund­heit. 
Bit­te bewah­ren Sie die­se Beschei­ni­gung sorg­fäl­tig auf. 

Bei einem Wech­sel des Arbeit­ge­bers und gleich­blei­ben­der Tätig­keit dient die Beschei­ni­gung als Nach­weis der bereits durch­ge­führ­ten Vor­sor­ge. Beson­ders wich­tig wird sie im Fal­le einer arbeits­be­ding­ten Erkran­kung, da die gesam­mel­ten Vor­sor­ge­be­schei­ni­gun­gen von der Berufs­ge­nos­sen­schaft zur Prü­fung und Bear­bei­tung mög­li­cher Ansprü­che benö­tigt wer­den. 

Was erfährt und wel­che Infor­ma­tio­nen erhält der Arbeit­ge­ber?

Der Betriebs­arzt ist – wie jeder ande­re Arzt auch – zur ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht ver­pflich­tet. Die­se gilt für sämt­li­che erho­be­nen Befun­de sowie für alle Inhal­te der Gesprä­che im Rah­men der Vor­sor­ge. Unter­su­chungs­er­geb­nis­se oder per­sön­li­che Anga­ben wer­den nicht an den Arbeit­ge­ber wei­ter­ge­ge­ben. 

Der Arbeit­ge­ber erhält ledig­lich eine Beschei­ni­gung gemäß der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge. Die­se bestä­tigt die Teil­nah­me an der Vor­sor­ge und ent­hält Anga­ben zu den durch­ge­führ­ten Unter­su­chun­gen / Vor­sor­ge­an­läs­sen sowie zum Zeit­punkt der nächs­ten Vor­sor­ge.