Die frühzeitige Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen ist für Beschäftigte von großer Bedeutung. Sie ermöglicht es, gesundheitliche Beschwerden rechtzeitig zu behandeln, schwerwiegende Folgen zu verhindern und die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung)
Durch regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkannt und idealerweise vermieden werden. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden.
Rechtliche Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgen ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung (ArbMedVV), in der sämtliche Beratungsanlässe aufgeführt sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner mit der Durchführung der Vorsorge zu beauftragen. Diese beurteilen die Zusammenhänge zwischen Arbeit und Gesundheit, informieren die Beschäftigten über individuelle Gesundheitsrisiken und beraten sie umfassend.
Wichtig: Die arbeitsmedizinische Vorsorge – egal ob Pflicht‑, Angebots- oder Wunschvorsorge – dient nicht dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit. Es besteht keinerlei Untersuchungszwang. Körperliche oder klinische Untersuchungen erfolgen ausschließlich mit Zustimmung der Beschäftigten.
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten darf der Arbeitgeber Mitarbeitende erst dann einsetzen, wenn zuvor eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge stattgefunden hat. Der Vorsorgetermin muss daher wahrgenommen werden. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche und klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der Beschäftigten erfolgen. Wird die Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig organisiert, kann dies für den Arbeitgeber ein Bußgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Angebotsvorsorge muss Arbeitgebern ihren Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen anbieten.
Die Wunschvorsorge ist Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen – zusätzlich zu den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Fällen. Sie kommt z. B. in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und ihrer Tätigkeit vermuten.

