Leistungen

Betriebs­ärzt­li­che Grund­be­treu­ung nach DGUV V2 

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Die Auf­ga­ben von Fach­kräf­ten für Arbeits­si­cher­heit und Betriebs­ärz­ten im Rah­men der Grund­be­treu­ung umfas­sen die grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen des betrieb­li­chen Arbeits­schut­zes. Die DGUV V2 regelt den Umfang und die ent­spre­chen­den Betreu­ungs­leis­tun­gen in der Grund­be­treu­ung, die unab­hän­gig von den spe­zi­el­len Gege­ben­hei­ten eines Unter­neh­mens stets ver­pflich­tend zu erbrin­gen sind.

Zur Grund­be­treu­ung gehö­ren die Leis­tun­gen von Betriebs­ärz­ten und Fach­kräf­ten für Arbeits­si­cher­heit, die die Basis­auf­ga­ben des betrieb­li­chen Arbeits­schut­zes umfas­sen. Dazu zäh­len Betreu­ungs­leis­tun­gen laut Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) und Arbeits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG), die unab­hän­gig von betriebs­spe­zi­fi­schen Erfor­der­nis­sen immer zu erbrin­gen sind. Betriebs­ärz­te bera­ten Unter­neh­men und Betrie­be zu Fra­gen des Arbeits­schut­zes, der Arbeits­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on im Unter­neh­men und zu Maß­nah­men der Gesund­heits­prä­ven­ti­on der Beschäf­tig­ten. 

In der DGUV-Vor­schrift 2 („Betriebs­ärz­te und Fach­kräf­te für Arbeits­si­cher­heit“) sind der Betreu­ungs­um­fang und die Ein­satz­zei­ten gere­gelt. Außer­dem sind hier umfas­send die Inhal­te der Grund­be­treu­ung und der betriebs­spe­zi­fi­schen Betreu­ung auf­ge­führt. 

Der Umfang der Grund­be­treu­ung (für Betriebs­arzt und Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit zusam­men) wird durch das Gefähr­dungs­aus­maß des Unter­neh­mens / Betriebs bestimmt. Jedes Unter­neh­men und jeder Betrieb ist hier­zu einem sog. WZ-Schlüs­sel zuge­ord­net (WZ = Wirt­schafts­zweig­schlüs­sel). Die Betreu­ungs­zeit in der Grund­be­treu­ung vari­iert abhän­gig vom WZ-Schlüs­sel zwi­schen 0,5 und 2,5 Stun­den pro Mit­ar­bei­ter und Jahr. Hier­von erhält der Betriebs­arzt einen Anteil von 20 – 30 % für die arbeits­medizinische Grund­be­treu­ung in gegen­sei­ti­ger Abstim­mung mit dem Unter­neh­men. 

Zur Grund­be­treu­ung durch einen Betriebs­arzt gehö­ren unter ande­rem: 

  • Unter­stüt­zung bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung: Beur­tei­lung der Arbeits­be­din­gun­gen und Ablei­ten von Maß­nah­men
  • Unter­stüt­zung bei grund­le­gen­den Maß­nah­men der Arbeits­ge­stal­tung: Ein­fluss­nah­me auf das indi­vi­du­el­le Gesund­heits­ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ten­den am Arbeits­platz, z.B. Opti­mie­rung von Bewe­gungs­ab­läu­fen und rücken­scho­nen­dem Tra­gen
  • Unter­su­chung von Unfäl­len, Doku­men­ta­ti­on
  • Mit­wir­kung bei betrieb­li­chen Bespre­chun­gen
  • Selbst­or­ga­ni­sa­ti­on